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§ 6 LEntwG LSA
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LEntwG LSA
Gliederungs-Nr.: 230.11
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 6 LEntwG LSA – Instrumente der Landesentwicklung

(1) Instrumente der Landesentwicklung sind insbesondere die Landesentwicklungsplanung, die Sicherung der Landesentwicklung und das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem.

(2) Die Landesentwicklungsplanung umfasst den Landesentwicklungsplan, die Regionalen Entwicklungspläne und die Regionalen Teilgebietsentwicklungspläne.

(3) Der Sicherung der Landesentwicklung dienen Zielabweichungsverfahren, die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen sowie Raumordnungsverfahren.

(4) Das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem umfasst das Raumordnungskataster und die Ergebnisse der Raumbeobachtung.