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§ 19 LEntwG LSA
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Amtliches Raumordnungs-Informationssystem

Titel: Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LEntwG LSA
Gliederungs-Nr.: 230.11
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 19 LEntwG LSA – Bereitstellung

(1) Auszüge aus dem Amtlichen Raumordnungs-Informationssystem werden in definierten Standards mit den Geodatendiensten des Landes über das Geodatenportal und das Geodatennetzwerk des Landes bereitgestellt.

(2) Jedermann kann Auszüge und Auskünfte aus dem Amtlichen Raumordnungs-Informationssystem zweckbezogen erhalten und Einsicht nehmen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Auskünfte werden durch die für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständige Landesentwicklungsbehörde gegeben. Eine Vervielfältigung und Verbreitung ist nur mit Erlaubnis der für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständigen Landesentwicklungsbehörde gestattet. Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei eigener, nicht gewerblicher Nutzung.

(3) Zur Sicherung der Erfordernisse der Landesentwicklung sollen die Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen das Amtliche Raumordnungs-Informations-system bereits in einem frühen Stadium der Vorbereitung von Planungen oder Maßnahmen nutzen. Die für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständige Landesentwicklungsbehörde teilt dem Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme auf Anfrage mit, ob andere Planungen berührt werden.