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§ 12 LEntwG LSA
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Sicherung der Landesentwicklung

Titel: Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LEntwG LSA
Gliederungs-Nr.: 230.11
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 12 LEntwG LSA – Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

(1) Untersagungen von Planungen und Maßnahmen sowie von Entscheidungen über deren Zulässigkeit nach § 12 des Raumordnungsgesetzes, die den Plänen nach § 7 Abs. 1 entgegenstehen, können, jeweils im Benehmen mit dem für die Planung oder Maßnahme fachlich zuständigen Ministerium, erlassen werden

  1. 1.

    bezüglich der Ziele der Raumordnung, die im Landesentwicklungsplan festgelegt sind, durch die oberste Landesentwicklungsbehörde,

  2. 2.

    bezüglich der Ziele der Raumordnung, die in einem Regionalen Entwicklungsplan oder einem Regionalen Teilgebietsentwicklungsplan festgesetzt sind, durch die zuständige Regionale Planungsgemeinschaft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Den Regionalen Planungsgemeinschaften obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 im übertragenen Wirkungskreis. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

(4) Aufgrund einer befristeten Untersagung hat die zuständige öffentliche Stelle im Sinne des § 4 des Raumordnungsgesetzes die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben für den Zeitraum der Befristung auszusetzen.