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§ 10 LEntwG LSA
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Landesentwicklungsplanung

Titel: Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LEntwG LSA
Gliederungs-Nr.: 230.11
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 10 LEntwG LSA – Regionale Teilgebietsentwicklungspläne

(1) Für Gebiete, in denen Braunkohleaufschluss- oder -abschlussverfahren durchgeführt werden sollen, sind Regionale Teilgebietsentwicklungspläne als Teilregionalpläne aufzustellen. Für die Aufstellung gelten die Vorschriften über die Aufstellung eines Regionalen Entwicklungsplans entsprechend.

(2) Die Planungsräume für Regionale Teilgebietsentwicklungspläne werden durch die oberste Landesentwicklungsbehörde in Abstimmung mit der Regionalen Planungsgemeinschaft festgelegt.

(3) Regionale Teilgebietsentwicklungspläne legen die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest, die für eine geordnete Braunkohlen- und Sanierungsplanung erforderlich sind. Das sind insbesondere Festlegungen zu Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, zu Haldenflächen und deren Sicherheitslinien, zu erforderlichen Umsiedlungen und zur Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft.

(4) Die Einholung der für die Erarbeitung von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Vorhabens erfolgt auf Kosten des Vorhabenbegünstigten.