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§ 48 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEnteigG
Gliederungs-Nr.: 214-20
Normtyp: Gesetz

§ 48 LEnteigG – Rechtsmittel

(1) Entscheidungen der Enteignungsbehörde über Entschädigungen, Ausgleichszahlungen und Erstattungen von Aufwendungen und Kosten können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden; über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. Im Übrigen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Verwaltungsrechtsweg gegeben; ein Vorverfahren (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) findet nicht statt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sind die §§ 217 bis 231 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; 1998 I S. 137) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden; soweit in diesen Bestimmungen auf die §§ 110, 111 und 113 Abs. 2 und 5 sowie § 117 Abs. 5 BauGB verwiesen wird, treten an deren Stelle die §§ 32, 33 und 35 Abs. 2 und 4 sowie § 39 Abs. 3 dieses Gesetzes.

(3) Enthalten Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde nicht nur Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, so kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 binnen eines Monats nach Zustellung einer Mitteilung der Enteignungsbehörde über die Unanfechtbarkeit der übrigen Teile der Entscheidung oder über den rechtskräftigen Abschluss oder die sonstige Erledigung eines hinsichtlich dieser Teile des Verwaltungsaktes anhängig gewordenen Verwaltungsrechtsstreits gestellt werden. Die Mitteilung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Hinweises auf die Frist nach Satz 1.