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§ 14 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs

Titel: Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: LEisenbG,SN
Gliederungs-Nr.: 473-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 LEisenbG – Nicht öffentliche Eisenbahnen

Die §§ 3, 4, 7, § 8 Abs. 1 Satz 1 erste Alt., Abs. 2 und 3 gelten für nicht öffentliche Eisenbahnen entsprechend. § 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle eines Obersten Betriebsleiters ein Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen und zu bestätigen ist. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Eisenbahnbetriebsleiters zulassen, wenn hierdurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit der nicht öffentlichen Eisenbahn zu erwarten ist oder die Aufgaben des Eisenbahnbetriebsleiters von der die Verkehrsleistung erbringenden Eisenbahn übernommen werden.