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§ 11 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs

Titel: Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: LEisenbG,SN
Gliederungs-Nr.: 473-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 LEisenbG – Widerruf der Genehmigung

Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung eines nicht öffentlichen Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise widerrufen, wenn

  1. 1.
    die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 nicht mehr vorliegen,
  2. 2.
    die dauernde oder vorübergehende Einstellung des Eisenbahnbetriebes nach § 16 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
  3. 3.
    über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, bleibt unberührt.