§ 11 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen
Dritter Teil – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs
§ 11 LEisenbG – Widerruf der Genehmigung
Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung eines nicht öffentlichen Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise widerrufen, wenn
- 1.die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 nicht mehr vorliegen,
- 2.die dauernde oder vorübergehende Einstellung des Eisenbahnbetriebes nach § 16 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
- 3.über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, bleibt unberührt.