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§ 9 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → 3. Abschnitt – Eisenbahnbetrieb

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 930
Normtyp: Gesetz

§ 9 LEisenbG – Auskunft und Nachschau

(1) Die Eisenbahnen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für Betriebssicherheit oder für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bahn von Bedeutung sein können. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen.

(2) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Unternehmens nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Einsichtnahmen in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.