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§ 7 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → 3. Abschnitt – Eisenbahnbetrieb

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 930
Normtyp: Gesetz

§ 7 LEisenbG – Betriebsleitung

(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur und die Einhaltung der diese Anlagen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist (Oberster Betriebsleiter). Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist (Oberster Betriebsleiter). Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, brauchen nur einen Betriebsleiter und Stellvertreter zu bestellen, der die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 wahrnimmt.

(4) Die Bestellung zum Obersten Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Oberste Betriebsleiter oder der Stellvertreter unzuverlässig sind oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.