§ 6 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → 2. Abschnitt – Anschlüsse
§ 6 LEisenbG – Gestattung von Anschlüssen
Die Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluss einer nicht öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten.