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§ 5 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → 1. Abschnitt – Schutz der Eisenbahnen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 930
Normtyp: Gesetz

§ 5 LEisenbG – Schutzmaßnahmen

(1) Die Eigentümer und Besitzer der der Eisenbahn benachbarten Grundstücke haben die zum Schutz der Eisenbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen, notwendigen Vorkehrungen zu dulden. Die zuständige Behörde hat gegenüber dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen anzuordnen und diese Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde selbst durchzuführen.

(2) Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht auf den der Eisenbahn benachbarten Grundstücken angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Schienenverkehrs beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches oder elektronisches Verlangen der zuständigen Behörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) gilt, werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt.

(3) Der Betroffene kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 für die entstehenden Vermögensnachteile vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Das Gleiche gilt, soweit Anpflanzungen entgegen den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auf Grund von Absatz 2 Satz 1 nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen und dem Betroffenen dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. Bei Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Satz 1 insoweit, als die Einrichtung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden war oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaus oder Ausbaus einer Schienenstrecke eingetreten sind. Im Falle des Absatzes 2 Satz 5 trifft die Ersatzpflicht denjenigen, der zur Tragung der Kosten für die Sichtfläche verpflichtet ist.