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§ 16 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Sonstige Bestimmungen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 930
Normtyp: Gesetz

§ 16 LEisenbG – Rechtsverordnungen

(1) Das Verkehrsministerium wird, soweit nicht § 26 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Anwendung findet, ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Bahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die

  1. 1.

    die zuständigen Behörden zur Ausführung dieses Gesetzes bestimmen,

  2. 2.

    die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln,

  3. 3.

    die Voraussetzungen regeln, unter denen einem nicht öffentlichen Eisenbahnunternehmer eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird; dasselbe gilt für den Nachweis der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfungen, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,

  4. 4.

    die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung betreffen,

  5. 5.

    einheitliche Vorschriften für die Beförderung der Personen und Güter auf den Bahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten,

  6. 6.

    die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebs der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden sowie für das Unfallmeldewesen enthalten,

  7. 7.

    dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dienen; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgestellt werden.

(2) Die Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 7 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.