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§ 13 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 930
Normtyp: Gesetz

§ 13 LEisenbG – Nebenanschluss

(1) Die Aufsichtsbehörde kann nicht öffentliche Eisenbahninfrastrukturuntemehmen verpflichten, den Anschluss einer weiteren nicht öffentlichen Bahn (Nebenanschluss) und die Nutzung zu gestatten, wenn diese Bahn auf andere Weise nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand an eine Bahn des öffentlichen Verkehrs angeschlossen werden kann. Die entstehenden Kosten trägt das den Nebenanschluss beantragende Unternehmen.

(2) Die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen, einschließlich der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen sind zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem den Nebenanschluss beantragenden Unternehmen zu vereinbaren.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zu Stande, so entscheidet auf Antrag eines der beteiligten Unternehmen die zuständige Aufsichtsbehörde.