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§ 11 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 930
Normtyp: Gesetz

§ 11 LEisenbG – Genehmigungsverfahren

(1) Ohne eine Genehmigung dürfen weder Eisenbahnverkehrsleistungen erbracht noch eine Eisenbahninfrastruktur betrieben werden.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. 1.
    der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
  2. 2.
    der Antragsteller oder die von diesem der Genehmigungsbehörde benannten und für den Betrieb der nicht öffentlichen Eisenbahn verantwortlichen Personen die erforderliche Fachkunde haben,
  3. 3.
    die Eisenbahn sich gegen Ansprüche auf Grund des Haftpflichtgesetzes in der Fassung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) versichert hat

und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung geboten wird. Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) Die Genehmigung wird erteilt für

  1. 1.
    das Erbringen einer nach der Verkehrsart bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung,
  2. 2.
    das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur.

(4) Im übrigen finden §§ 4, 5, 7 mit der Maßgabe, dass an Stelle eines Obersten Betriebsleiters ein Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen und bestätigen ist, sowie §§ 8 und 9 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 und 3 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von § 7 zur Bestellung eines Betriebsleiters zulassen, wenn hierdurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit der nicht öffentlichen Eisenbahn zu erwarten ist oder die Aufgaben des Eisenbahnbetriebsleiters von der die Verkehrsleistung erbringenden Eisenbahn übernommen wird.

(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.