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§ 8 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 LEisenbG – Antrag

(1) Der Antrag auf Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts muss enthalten:

  1. 1.
    eine Übersichtskarte, aus der die vorgesehene Streckenführung und die Linien aller in dem Verkehrsgebiet vorhandenen Unternehmen, die öffentlichen Verkehr betreiben, zu ersehen sind,
  2. 2.
    unter Beachtung der Vorschriften für Bau und Betrieb von Eisenbahnen erstellte Baupläne (Lagepläne, Höhenpläne, Querschnitte, allgemeine Bauwerkspläne), aus denen die Trassierung, die Kreuzung mit anderen Verkehrswegen und die notwendigen technischen Maße sowie die Maßnahmen zum Ausgleich der Auswirkungen auf Landschaftshaushalt und Landschaftsbild ersichtlich sind, sowie eine Beschreibung der gesamten Anlage, der Betriebsmittel und der Betriebsweise,
  3. 3.
    die Angabe des für die Strecken maßgebenden Lastenzuges,
  4. 4.
    Angaben über die Umgrenzung des lichten Raumes und die Umgrenzung der größten zulässigen Breiten- und Höhenmaße der Betriebsmittel,
  5. 5.
    Nachweise über die Vermögenslage des Antragstellers, die Finanzierung und die technische Leistungsfähigkeit des geplanten Unternehmens,
  6. 6.
    einen allgemeinen Kostenanschlag und eine Ertragsberechnung mit Angabe der vorgesehenen Tarife,
  7. 7.
    die gutachtliche Stellungnahme der zuständigen Behörde der Landesplanung zu der vorgesehenen Linienführung,
  8. 8.
    die Stellungnahme des Trägers der Straßenbaulast, wenn ein öffentlicher Weg in Längsrichtung benutzt werden soll.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Eine Antragstellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Weitere Unterlagen, insbesondere zur Prüfung der Voraussetzungen des § 6, können gefordert werden.