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§ 46 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 46 LEisenbG – Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 eine dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahn baut oder betreibt oder wesentliche Erweiterungen oder Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebes vornimmt, obwohl ihm nicht das Eisenbahnunternehmungsrecht verliehen ist,
  2. 2.
    entgegen § 35 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 eine Bergbahn im Sinne des § 2 Abs. 2 oder eine Anschlussbahn baut oder betreibt oder wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen der Anlagen oder des Betriebes vornimmt, obwohl ihm nicht die vorgeschriebene Erlaubnis erteilt ist,
  3. 3.
    in einem Antrag auf Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts nach § 8 oder auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 35 oder § 40 falsche Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifügt,
  4. 4.
    entgegen § 18 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 6 Satz 1 oder § 40 Abs. 3 Satz 1 Anlagen an Eisenbahnen oder Bergbahnen ohne Zustimmung oder erforderliche Genehmigung des Landesbetriebs Mobilität errichtet oder wesentlich ändert oder einer auf Grund des § 18 Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung des Landesbetriebs Mobilität zuwiderhandelt,
  5. 5.
    entgegen §§ 20 oder 40 Abs. 3 eine Eisenbahn oder Bergbahn nicht nach dem festgestellten Plan baut, erhält oder erneuert,
  6. 6.
    entgegen §§ 23, 36 oder 40 Abs. 3 einen obersten Betriebsleiter oder Eisenbahnbetriebsleiter nicht bestellt oder nicht dessen Bestätigung erwirkt,
  7. 7.
    entgegen § 24 Abs. 2 oder § 40 Abs. 3 den Betrieb einer Eisenbahn oder Bergbahn ohne Genehmigung eröffnet,
  8. 8.
    entgegen §§ 29 oder 40 Abs. 3 Tarife ohne Genehmigung einführt, ändert oder aufhebt,
  9. 9.
    entgegen §§ 31 oder 40 Abs. 3 Fahrpläne und deren Änderungen der zuständigen Behörde nicht rechtzeitig bekannt gibt,
  10. 10.
    einer auf Grund § 32 Abs. 3 oder § 41 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
  11. 11.
    entgegen § 32 Abs. 4 oder § 41 Abs. 2 der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle nicht die erforderlichen Meldungen erstattet oder Auskünfte erteilt oder die Besichtigung der Anlagen und des Betriebes verweigert,
  12. 12.
    entgegen § 33 keine Versicherung oder eine Versicherung mit einer geringeren Versicherungssumme als der festgesetzten Mindestversicherungssumme abschließt,
  13. 13.
    entgegen § 38 ohne Zustimmung des für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums Personen mit einer Anschlussbahn befördert,
  14. 14.
    gegen Bestimmungen der von dem für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums gemäß § 45 dieses Gesetzes erlassenen Bau-, Betriebs- und Verkehrsordnungen verstößt, soweit diese Bau-, Betriebs- und Verkehrsordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen. Die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Verordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 8, 11, 13, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landesbetrieb Mobilität.