§ 43 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Vierter Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 43 LEisenbG – Frühere Genehmigungen für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs durch Gesetz oder Verleihung erteilten Genehmigungen begründen ein Eisenbahnunternehmungsrecht im Sinne dieses Gesetzes. Für Inhalt und Umfang des Eisenbahnunternehmungsrechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.