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§ 33 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 LEisenbG – Versicherung

(1) Der Unternehmer hat für die ihm obliegende Haftung für Personen und Sachschäden eine ausreichende Versicherung abzuschließen. Die Verleihungsbehörde kann von dem Unternehmer jederzeit den Nachweis der Versicherung verlangen.

(2) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Mindestversicherungssumme für die nach Absatz 1 abzuschließende Versicherung durch Rechtsverordnung festzusetzen.