§ 31 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 31 LEisenbG – Fahrpläne
Reisezugfahrpläne und deren Änderung sind der Verleihungsbehörde rechtzeitig vorher bekannt zu geben. Die Verleihungsbehörde kann im öffentlichen Interesse Änderungen verlangen.