§ 20 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 20 LEisenbG – Bau- und Unterhaltungspflicht
Auf Grund der Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts ist der Eisenbahnunternehmer verpflichtet, die Eisenbahn nebst Zubehör nach dem festgestellten Plan zu bauen, sie ordnungsgemäß zu erhalten und zu erneuern.