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§ 16 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 LEisenbG – Planfeststellungsverfahren

(1) Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Mobilität. Er führt die Stellungnahme der beteiligten Behörden des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der übrigen Beteiligten herbei. Im Einvernehmen mit der für die eisenbahntechnische Aufsicht zuständigen Behörde stellt er den Plan fest und trifft die Entscheidungen nach § 15.

(2) Der Plan ist mit Beilagen in den Gemeinden, durch deren Bezirk die Eisenbahn führen soll, vier Wochen zur Einsichtnahme auszulegen. Einwendungen gegen den Plan sind spätestens innerhalb zweier Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei einer von der Gemeinde bestimmten Stelle zu erheben.

(3) Zeit und Ort der Auslegung sowie die Stelle, bei der die Einwendungen zu erheben sind, sind ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist sind die gegen den Plan erhobenen Einwendungen von dem Landesbetrieb Mobilität mit den Beteiligten zu erörtern. Soweit keine Einigung zu Stande kommt, ist über die Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden.

(5) Die Feststellung des Planes sowie die Entscheidung über die Einwendungen sind zu begründen und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrungen zuzustellen. Gegenüber den Beteiligten, die keine Einwendungen erhoben haben, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss richtet, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(7) Bei Vorhaben, für die nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 3.6 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss das Verfahren insoweit den geltenden Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.