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§ 15 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 LEisenbG – Inhalt und Rechtswirkung der Planfeststellung

(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach Landesrecht erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verleihungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen, soweit nicht im Planfeststellungsbeschluss Abweichendes, insbesondere hinsichtlich der baupolizeilichen Genehmigung von Hochbauten, bestimmt ist. Durch die Planfeststellung werden die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen geregelt.

(2) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, kann eine Beseitigung oder Änderung der festgestellten Anlagen nicht verlangt werden.

(3) In dem Planfeststellungsbeschluss sind dem Eisenbahnunternehmer die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen und die Durchführung der Maßnahmen aufzuerlegen, die im öffentlichen Interesse oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder andere Nachteile erforderlich sind. Bei Veränderung bereits bestehender Anlagen dieser Art hat der Unternehmer insoweit zu der laufenden Unterhaltung beizutragen, als sich durch die Veränderung Mehrkosten ergeben. Werden Anlagen oder Vorkehrungen zur Sicherung des Betriebes der Eisenbahn erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens notwendig, weil an einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, kann der Eisenbahnunternehmer durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zur Durchführung entsprechender Maßnahmen verpflichtet werden. Die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, falls nicht die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.

(4) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit dem Träger der Straßenbaulast über die Benutzung öffentlicher Wege ist im Planfeststellungsbeschluss hinzuweisen.

(5) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, tritt er außer Kraft. Die Frist kann einmal bis zu fünf Jahren verlängert werden. Wird die Frist verlängert, können die von dem Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Eisenbahnunternehmer ihre Grundstücke erwirbt. Kommt keine Einigung zu Stande, können die Grundstückseigentümer die Durchführung des Enteignungsverfahrens beantragen. Im Übrigen gilt § 17.