§ 12 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 12 LEisenbG – Verleihungsurkunde
(1) Die Verleihungsurkunde muss enthalten:
- 1.die Bezeichnung des Eisenbahnunternehmers und des Sitzes des Unternehmens,
- 2.die Angabe der für das Unternehmen geltenden Bau- und Betriebsvorschriften,
- 3.die Beschreibung der Anlagen unter Bezeichnung der wesentlichen Merkmale des Bauplanes,
- 4.den Umfang des Eisenbahnunternehmungsrechts, die Bedingungen und Auflagen,
- 5.die Zeit, für die das Recht verliehen wird.
(2) Die Ausstellung einer Verleihungsurkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) Der wesentliche Inhalt der Urkunde ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.