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§ 8 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LEG – Antrag

(1) Der Antrag auf Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts muss enthalten:

  1. 1.
    den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
  2. 2.
    eine Übersichtskarte, in der die geplante Verkehrsstrecke und die Verkehrsstrecken aller in dem Verkehrsbereich vorhandenen öffentlichen Verkehrsunternehmen eingezeichnet sind,
  3. 3.
    allgemeine Baupläne (Lageplan, Höhenplan, Querschnitte, allgemeine Bauwerkspläne), aus denen die Trassierung, die Kreuzung mit anderen Verkehrswegen, Bauwerken, Rohrleitungen und die notwendigen technischen Maße ersichtlich sind, sowie eine Beschreibung der Anlage, der Betriebsmittel und der Betriebsweise,
  4. 4.
    die Angabe des für die Eisenbahn maßgebenden Lastenzuges,
  5. 5.
    die Umgrenzung des lichten Raumes sowie der vorgesehenen größten zulässigen Breiten- und Höhenmaße der Betriebsmittel,
  6. 6.
    Angaben über die Vermögenslage des Unternehmers, die geplante Finanzierung und die technische Leistungsfähigkeit des geplanten Unternehmens,
  7. 7.
    einen allgemeinen Kostenanschlag und eine Ertragsberechnung mit Angabe der beabsichtigten Tarife.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des geplanten Betriebes ermöglichen.