Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LEG – Voraussetzungen der Verleihung

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht kann verliehen werden, wenn

  1. 1.
    der Antragsteller zuverlässig ist,
  2. 2.
    die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und
  3. 3.
    der beantragte Verkehr den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderläuft.

(2) Ist der Antragsteller eine juristische Person, so müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 für seine nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen vorliegen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung besteht nicht.