§ 6 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 6 LEG – Voraussetzungen der Verleihung
(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht kann verliehen werden, wenn
- 1.der Antragsteller zuverlässig ist,
- 2.die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und
- 3.der beantragte Verkehr den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderläuft.
(2) Ist der Antragsteller eine juristische Person, so müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 für seine nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen vorliegen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung besteht nicht.