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§ 26 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LEG – Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht kann für erloschen erklärt werden, wenn

  1. 1.
    der Unternehmer unzuverlässig geworden ist,
  2. 2.
    die betriebsfertige Herstellung der Eisenbahn oder die Eröffnung des Betriebs nicht fristgemäß (§ 23 Absatz 1) erfolgt,
  3. 3.
    der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten oder gegen Bedingungen der Verleihung verstößt und innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft oder Auflagen nicht nachkommt, nachdem er deswegen gemahnt worden ist,
  4. 4.
    der Betrieb dauernd eingestellt wird.

(2) Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet wird oder wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt worden ist, weil eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann die Erklärung nach Absatz 1 mit Auflagen verbinden.