Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LEG – Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts

(1) Eine dem öffentliche Verkehr dienende Eisenbahn darf nur nach Verleihung des Unternehmungsrechts betrieben werden.

(2) Erweiterungen oder andere wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebs sind nur zulässig, wenn zuvor der Inhalt des verliehenen Rechts geändert worden ist.