§ 2 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 2 LEG – Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts
(1) Eine dem öffentliche Verkehr dienende Eisenbahn darf nur nach Verleihung des Unternehmungsrechts betrieben werden.
(2) Erweiterungen oder andere wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebs sind nur zulässig, wenn zuvor der Inhalt des verliehenen Rechts geändert worden ist.