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§ 9 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LEG – Schutzmaßnahmen

(1) Die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken in der Nähe von Eisenbahnen haben auf Anordnung der zuständigen Behörde die vorübergehende oder ständige Anbringung geeigneter Einrichtungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Bahn abzuwehren.

(2) In der Nähe von Eisenbahnen dürfen Anpflanzungen aller Art, Zäune, Stapel, Ablagerungen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit oder die Sichtverhältnisse beeinträchtigt werden. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer oder Besitzer ihre Beseitigung auf Anordnung der zuständigen Behörde durch den Eisenbahnunternehmer zu dulden. Die Eigentümer und Besitzer sind berechtigt, die Beseitigung selbst durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde hat den Eigentümern oder Besitzern die erforderlichen Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist.

(4) Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681) in der jeweils gültigen Fassung gilt, so erfolgt die Ankündigung nach Absatz 3 und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen durch die zuständige Straßenbaubehörde, wenn die Maßnahmen von den Eigentümern oder Besitzern nicht selbst durchgeführt werden.

(5) Der Eisenbahnunternehmer hat die Eigentümer oder Besitzer für die durch Maßnahmen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu entschädigen, soweit hierzu nicht ein anderer verpflichtet ist. Im Falle des Absatzes 4 trifft die Entschädigungspflicht denjenigen, der zur Unterhaltung der Sichtfläche verpflichtet ist. Wegen der Höhe der Entschädigung bleibt im Streitfalle der ordentliche Rechtsweg vorbehalten.