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§ 23 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Anschlussbahnen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LEG – Aufsicht

(1) Der Eisenbahnunternehmer unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der für Anschlussbahnen geltenden Bestimmungen und die Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen, die Sicherheit des Betriebes und den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlagen und des Betriebes auf die Nachbarschaft.

(3) Die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Eisenbahnunternehmer jede die Anschlussbahn betreffende Meldung und Auskunft verlangen sowie die Anlagen und den Betrieb der Anschlussbahn besichtigen und prüfen.

(4) Soweit die Deutsche Bundesbahn den Betrieb führt, erstreckt sich die Aufsicht nicht auf deren Bedienstete, Betriebsmittel und Betriebsführung.