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§ 22 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Anschlussbahnen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 LEG – Personenverkehr

(1) Für die Beförderung von Personen auf einer Anschlussbahn ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Der Kreis der zu befördernden Personen ist so abzugrenzen, dass der öffentliche Verkehr ausgeschlossen wird. Die Beförderungsbedingungen sind der zuständigen Behörde vor dem In-Kraft-Treten mitzuteilen und auf alle Benutzer der Anschlussbahn gleichmäßig anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde kann auf einer Anschlussbahn öffentlichen Verkehr in beschränktem Umfange zulassen. Die Eigenschaft der Anschlussbahn als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs bleibt dadurch unberührt.