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§ 20 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LEG – Aufsicht

(1) Der Eisenbahnunternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen der Aufsicht der zuständigen Behörde.

(2) Die Aufsicht umfasst insbesondere die Überwachung des Baues, der Erhaltung der baulichen Anlagen, des Betriebes, der Betriebsmittel, der maschinellen Anlagen aller Art und Hilfseinrichtungen, des Verkehrs sowie der Finanzlage des Unternehmens.

(3) Die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Eisenbahnunternehmer jede das Unternehmen betreffende Meldung und Auskunft verlangen sowie die Anlagen und den Betrieb besichtigen und prüfen.

(4) Soweit die Deutsche Bundesbahn den Betrieb führt, erstreckt sich die Aufsicht nicht auf deren Bedienstete, Betriebsmittel und Betriebsführung.