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§ 19 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LEG – Tarife und Fahrpläne

(1) Die Einführung, Änderung und Aufhebung von Tarifen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2) Tarifanträge sind insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Eisenbahnunternehmens, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl im Einklang stehen.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Eisenbahnunternehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages auf Genehmigung eine Äußerung zugeht. Sie gilt ferner als erteilt, wenn dem Eisenbahnunternehmer nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrages eine von dem Antrag abweichende Entscheidung der zuständigen Behörde zugeht.

(4) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung für eine bestimmte tarifliche Maßnahme versagen oder die Änderung von Tarifen verlangen, soweit dieses wegen öffentlicher Verkehrsinteressen und wegen des Gemeinwohls erforderlich ist. Soweit dadurch nachweislich die Aufwendungen des Eisenbahnunternehmers nicht gedeckt werden, kann dem Eisenbahnunternehmer auf Antrag ein entsprechender Ausgleich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr gewährt werden.

(5) Reisezugfahrpläne sind der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor ihrer Einführung bekannt zu geben. Die zuständige Behörde kann Änderungen der Reisezugfahrpläne verlangen, soweit dieses wegen öffentlicher Interessen erforderlich ist.