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§ 8 LDSG
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 3 – Rechte der betroffenen Person

Titel: Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDSG
Gliederungs-Nr.: 2040
Normtyp: Gesetz

§ 8 LDSG – Beschränkung der Informationspflicht (Ergänzung zu Artikel 13 und 14 der Verordnung [EU] 2016/679)

(1) Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person besteht nicht, soweit und solange

  1. 1.

    die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

  2. 2.

    die Information die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung gefährden würde,

  3. 3.

    die Information die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde,

  4. 4.

    die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder zum Schutze der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim gehalten werden müssen oder

  5. 5.

    die Information voraussichtlich die Verwirklichung des wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecks unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.

(2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden oder den Polizeivollzugsdienst, Verfassungsschutzbehörden und, soweit sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung personenbezogene Daten speichern, an Behörden der Finanzverwaltung, ist diesen Behörden vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Satz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, an andere Behörden des Bundesministers der Verteidigung. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Information über die Herkunft der Daten von den genannten Behörden.

(3) Die Gründe für das Absehen von der Information sind zu dokumentieren.