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§ 19 LDSG
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 4 – Besondere Verarbeitungssituationen

Titel: Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDSG
Gliederungs-Nr.: 2040
Normtyp: Gesetz

§ 19 LDSG – Verarbeitung personenbezogener Daten zu künstlerischen und literarischen Zwecken

(1) Werden personenbezogene Daten zu künstlerischen und literarischen Zwecken verarbeitet, gelten neben Absatz 2 und 3 nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32, sowie Kapitel I, VI, VIII, X und XI der Verordnung (EU) 2016/679. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in Absatz 2 und 3 genannten Rechte zu.

(2) Führt die künstlerische oder literarische Offenlegung oder Verbreitung personenbezogener Daten zu hierauf bezogenen Maßnahmen wie Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen, Gerichtsentscheidungen oder Widerrufen sind diese Maßnahmen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst und bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) Wird jemand durch die künstlerische oder literarische Offenlegung oder Verbreitung personenbezogener Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen.