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§ 69 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Achter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 69 LDO – Anberaumung der Hauptverhandlung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 2 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung fest und lädt hierzu den Vertreter der Einleitungsbehörde, den Beamten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen des Vertreters der Einleitungsbehörde, des Beamten und seines Verteidigers anzugeben. Ebenso lässt er andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen, wenn der Beamte nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht, wenn der Beamte sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht eingehalten sei. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, so hat der Vorsitzende die Frist angemessen zu verlängern.

(3) Die Disziplinarkammer kann vor der Hauptverhandlung die Vornahme ergänzender Untersuchungshandlungen anordnen und mit der Durchführung eines ihrer Mitglieder beauftragen oder eine Behörde darum ersuchen. § 57 Abs. 1 und 2 und § 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.