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§ 62 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Achter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 62 LDO – Beschleunigung des Verfahrens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Ist innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung weder das Verfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift dem Beamten zugestellt (§ 63 Abs. 2), kann er die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Diese hat vor ihrer Entscheidung der Einleitungsbehörde und dem Untersuchungsführer Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu äußern. Sie kann verlangen, dass ihr alle bisher entstandenen Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen vorgelegt werden.

(2) Stellt die Disziplinarkammer eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt sie eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist; andernfalls weist sie den Antrag zurück. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Beamten und der Einleitungsbehörde zuzustellen. Die Disziplinarkammer kann die nach Satz 1 bestimmte Frist verlängern.

(3) Wird eine Frist nach Absatz 2 bestimmt, hat der Untersuchungsführer spätestens einen Monat vor ihrem Ablauf die Untersuchung abzuschließen und die in § 59 Abs. 2 genannten Unterlagen der Einleitungsbehörde vorzulegen.

(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist weder das förmliche Disziplinarverfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer eingereicht, gilt das Disziplinarverfahren als endgültig eingestellt. Die Disziplinarkammer stellt dies auf Antrag des Beamten durch unanfechtbaren Beschluss fest und entscheidet über die Kosten.

(5) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 18 ausgesetzt ist.