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§ 60 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Siebter Abschnitt – Untersuchung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 60 LDO – Einstellung des Verfahrens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Die Einleitungsbehörde hat das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist, einzustellen, wenn

  1. 1.
    es nicht rechtwirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist,
  2. 2.
    der Beamte stirbt,
  3. 3.
    das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst endet,
  4. 4.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten,
  5. 5.
    der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte als solcher der obersten Dienstbehörde gegenüber schriftlich verzichtet,
  6. 6.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt erscheint,
  7. 7.
    nach §§ 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf.

Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 erlöschen die Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen.

(2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche Disziplinarverfahren solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist (§ 63 Abs. 1), einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Untersuchung oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie kann in diesem Fall eine Disziplinarmaßnahme im Rahmen der ihr nach § 30 zustehenden Befugnis verhängen oder, wenn sie ihre Disziplinargewalt nicht für ausreichend hält, die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbeiführen.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Beamten zuzustellen. Im Falle der Einstellung nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 36 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gilt § 29 entsprechend. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist die Einstellungsverfügung dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten mitzuteilen.