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§ 57 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Siebter Abschnitt – Untersuchung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 57 LDO – Rechte des Beamten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen am Erscheinen gehindert und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist die Beweisaufnahme zu verschieben, wenn nicht besondere Gründe für ihre Durchführung sprechen. Der Untersuchungsführer kann den Beamten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies aus besonderen dienstlichen Gründen oder mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beamte ist jedoch über das Ergebnis dieser Beweiserhebung zu unterrichten.

(2) Der Untersuchungsführer hat dem Beamten und dem Verteidiger zu gestatten, Fragen an Zeugen und Sachverständige zu richten.

(3) Der Untersuchungsführer hat Beweisanträgen des Beamten stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme oder für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags (§ 75) von Bedeutung sein können. § 72 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die Entscheidung über einen Beweisantrag kann nicht angefochten werden.

(4) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald und soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist.