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§ 50 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Disziplinargerichte → Dritter Unterabschnitt – Disziplinarsenat

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 50 LDO

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Beim Verwaltungsgerichtshof wird ein Disziplinarsenat gebildet.

(2) Der Disziplinarsenat entscheidet in der Hauptverhandlung in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei auf Lebenszeit ernannten Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Beisitzern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern. Ein Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und dem Verwaltungszweig des Beamten angehören, gegen den sich das Verfahren richtet. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(3) § 44 Abs. 2 und §§ 45 bis 49 gelten entsprechend.