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§ 36 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Vierter Abschnitt – Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 36 LDO – Disziplinarverfahren auf Antrag des Beamten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Der Beamte kann die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, hat sie dem Beamten bekannt zu geben, dass sie die Einleitung nicht für gerechtfertigt hält. Auf Antrag, der innerhalb von zwei Wochen zu stellen ist, hat sie diese Entscheidung schriftlich zu begründen. Wird in den Gründen ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, oder wird offen gelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist bei der Disziplinarkammer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen.

(2) Die Disziplinarkammer kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Sie entscheidet endgültig durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen und der Einleitungsbehörde mitzuteilen.