Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Dritter Abschnitt – Disziplinarverfügung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 30 LDO – Zuständigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Durch Disziplinarverfügung können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.

(3) Geldbußen können verhängen

  1. 1.
    die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstbetrag (§ 7),
  2. 2.
    die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrags,
  3. 3.
    die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrags.

Sind einem der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstvorgesetzten nach § 37 die Befugnisse der Einleitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Geschäftsbereich die Befugnis der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Dienstvorgesetzten zur Verhängung von Geldbußen weiter abstufen oder ausschließen.