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§ 3 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 3 LDO – Ermessensgrundsatz, Beschleunigungsgebot (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie hat dabei das gesamte dienstliche sowie das dienstrechtlich erhebliche außerdienstliche Verhalten des Beamten zu berücksichtigen.

(2) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.