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§ 125 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zehnter Teil – Besondere Vorschriften → Erster Abschnitt – Beamte der Gemeinden und der Landkreise

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 125 LDO – Einleitungsbehörden (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Einleitungsbehörden sind

  1. 1.
    für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete die Rechtsaufsichtsbehörde,
  2. 2.
    für die übrigen Beamten der Landkreise der Landrat,
  3. 3.
    für die übrigen Beamten der Stadtkreise und der Großen Kreisstädte der Bürgermeister und
  4. 4.
    für die übrigen Beamten der sonstigen Gemeinden die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die obere und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde können die Befugnis der Einleitungsbehörde im Einzelfall an sich ziehen.