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§ 123 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Neunter Teil – Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 123 LDO

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf, der eines Dienstvergehens beschuldigt wird, findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt.

(2) Ein Beamter auf Probe kann nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes nur entlassen werden, nachdem die nach § 37 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt hat. Der mit der Untersuchung beauftragte Beamte hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. §§ 89 bis 94 gelten entsprechend.

(3) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Absatz 2 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 36 gilt entsprechend.

(4) Wird in Vorermittlungen (§ 27) nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, dass der Beamte auf Probe schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 89 des Landesbeamtengesetzes) verstoßen oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 73 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erbracht hat, ist eine Untersuchung nach Absatz 2 durchzuführen; § 18 Abs. 5 bleibt unberührt.

(5) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen will, gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.