§ 116 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Siebter Teil – Vollstreckung, Begnadigung, Verwertungsverbot
§ 116 LDO – Beitreibung von Geldbeträgen (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).
(1) Geldbeträge und Kosten werden, soweit sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt werden können, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg beigetrieben.
(2) Wenn der Beamte oder der Verurteilte die ihm auferlegten Kosten nach Mahnung nicht bezahlt, können sie von den Besoldungs- oder Versorgungsbezügen oder vom Unterhaltsbeitrag abgezogen werden.