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§ 113 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 113 LDO – Ersatz notwendiger Auslagen des Beamten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn der Beamte freigesprochen oder das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 111 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird.

(2) Die dem verurteilten Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Dienstherrn aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten oder soweit es für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beamten besondere Auslagen erwachsen und dieser Untersuchungen zu Gunsten des Beamten ausgegangen sind.

(3) Wird ein Rechtsmittel von dem Vertreter der Einleitungsbehörde zu Ungunsten des Beamten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Dienstherrn aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein von dem Vertreter der Einleitungsbehörde zu Gunsten des Beamten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat.

(4) Hat der Beamte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beamten dem Dienstherrn aufzuerlegen.

(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, so gilt § 112 Abs. 2 entsprechend.

(6) Notwendige Auslagen, die dem Beamten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Dienstherrn nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Auslagen des Beamten werden dem Dienstherrn nicht auferlegt, wenn der Beamte die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlasst hat, dass er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Beamten dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn

  1. 1.
    der Beamte das förmliche Disziplinarverfahren dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder in Widerspruch zu seinen früheren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf geäußert hat,
  2. 2.
    gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im förmlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht,
  3. 3.
    die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 60 Abs. 2 Satz 2),
  4. 4.
    das Verfahren nach § 74 Abs. 3 Satz 3 eingestellt wird.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

  1. 1.
    die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge besteht,
  2. 2.
    die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, soweit die Auslagen eines sonstigen Verteidigers.

(9) In den Antragsverfahren nach den §§ 33, 36, 98, 108, 110 Abs. 3, §§ 119 bis 121 gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.