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§ 42 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LDG – Rechtsbehelf

(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung vor dem Verwaltungsgericht Klage (§ 72) erheben. Vor der Erhebung der Klage ist ein Widerspruchsverfahren (§ 48) durchzuführen; dies gilt nicht, wenn die Disziplinarverfügung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.

(2) Für die Einstellungsverfügung, in der ein Dienstvergehen festgestellt oder offen gelassen wird, ob ein Dienstvergehen vorliegt, sowie für die selbstständige Kostenentscheidung gilt Absatz 1 entsprechend.