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§ 118 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Abschnitt 2 – Kommunalbeamte und sonstige mittelbare Landesbeamte

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 LDG – Widerspruchsverfahren

(1) Vor der Erhebung der Klage des Kommunalbeamten (§ 72) ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. § 48 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Den Widerspruchsbescheid erlässt die Aufsichtsbehörde. Hat sie die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt den Widerspruchsbescheid die obere Aufsichtsbehörde und, wenn diese die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die oberste Aufsichtsbehörde.