§ 104 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 6 – Folgen und Vollziehung der Entscheidungen der Disziplinarorgane → Abschnitt 1 – Disziplinarmaßnahmen, Zwangsgeld und Unterhaltsbeitrag
§ 104 LDG – Kürzung der Ausgleichszahlung
Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, die Kürzung der Dienstbezüge verhängt und tritt er während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, ist ein Ausgleich nach § 63 LBeamtVG entsprechend zu kürzen. Im Falle der Kürzung des Ruhegehalts ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 63 LBeamtVG entsprechend zu kürzen.