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§ 9a LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9a LbV – Berücksichtigung von Erziehungszeiten (1)

(1) Nimmt ein Beamter während der Probezeit Elternzeit (2) in Anspruch, darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Inanspruchnahme der Elternzeit zur Anstellung herangestanden wäre.

(2) Bei Beurlaubung nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr 2 oder Art. 80c Abs. 1 Nr. 1 BayBG während der Probezeit soll die Anstellung vorgezogen werden, wenn ein Beamter ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht und das in seinem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) überwiegend selbst betreut und erzieht.

(3) Die Anstellung soll auch vorgezogen werden, wenn ein Beamter während der Schulausbildung, einer für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter vorgeschriebenen Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung), einer vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit oder während der in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 genannten Zeiten ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht und das in seinem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BEEG überwiegend selbst betreut und erzogen hat.

(4) 1Berücksichtigungsfähige Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Umfang von 24 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes berücksichtigt. 2Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird durch die Anstellung nicht berührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).
(2) Red. Anm.:
Nach § 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374) gelten die Änderungen nicht für Kinder, die vor dem 1. Januar 2001 geboren wurden oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen wurden. Für diese gelten die Vorschriften in den bisher geltenden Fassungen weiter.